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Bedingungen 

Es gelten generell:
Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich Tätige (BUFT 2013)

Zusätzlich gelten, sofern vereinbart:

BB 001 – Endalter 65
BB 002 – Endalter 70
BB 003 – Unfall
BB 004 – Einschluss von Unterbrechungsschäden infolge eines Burnout-Syndroms
BB 005 – Notfall-Hilfe
BB 006 – Kündigungsverzicht im Schadenfall
BB 007 – Case Management

§ 1 Gegenstand der Versicherung

1.
Wird der Bereich des im Versicherungsvertrag bezeich­neten Betriebes, den die versicherte Person verant­wortlich leitet, infolge eines Personenschadens (§ 2 Nr. 1) der versicherten Person einer verordneten Quarantäne (§ 2Nr. 2) oder eines versicherten Sach­schadens (§ 2 Nr. 3) ganz oder teilweise unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 6).
2.
Kosten, die im Zusammenhang mit der Schließung der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätte wegen Tod oder völliger Berufsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden versicherten Person entstehen, sind bis zu 10 % der Versicherungssumme mitversichert.

§ 2 Versicherte Schäden

1.
Wird der Bereich des im Versicherungsvertrag bezeich­neten Betriebes, den die versicherte Person verant­wortlich leitet, infolge eines Personenschadens (§ 2 Nr. 1) der versicherten Person einer verordneten Quarantäne (§ 2Nr. 2) oder eines versicherten Sach­schadens (§ 2 Nr. 3) ganz oder teilweise unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 6).
2.
Kosten, die im Zusammenhang mit der Schließung der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätte wegen Tod oder völliger Berufsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden versicherten Person entstehen, sind bis zu 10 % der Versicherungssumme mitversichert.

§ 2 Versicherte Schäden

1.1
Ein Personenschaden im Sinne von § 1 liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall, die fachärztlich nachzuweisen sind, zu 100 % vorübergehend arbeitsunfähig ist. Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Diese 100 %ige Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit besteht und die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit aufgrund dessen in keiner Weise mehr ausüben kann und nicht ausübt und auch keiner anderen auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit nachgeht; sie endet, wenn aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit wieder soweit hergestellt ist, dass der Betrieb auch teilweise wieder fortgeführt werden kann.
1.2

Versicherungsschutz besteht auch für die teilweise Arbeitsunfähigkeit, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine mindestens 14-tägige vollständige Arbeitsun­fähigkeit die versicherte berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund wieder teilweise aufgenommen wird bzw. werden kann und solange die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit noch mindestens 50 % beträgt.

Bei einer Teil-Arbeitsunfähigkeit beträgt die Leistungs­dauer maximal 6 Wochen ab dem Ende der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit.

Der Leistungsanspruch richtet sich nach dem ärztlich bescheinigten Grad der Arbeitsunfähigkeit und wird anteilig ausgezahlt.

1.3
Unterbrechungsschäden durch Kuren und Erholungs­aufenthalte, sowie Rehabilitationsmaßnahmen gelten als nicht entschädigungspflichtig. Geleistet wird jedoch bei einer Maßnahme der Rehabilitation, wenn diese Behandlung eine medizinisch notwendige Anschluss­heilbehandlung darstellt. Dies ist jede stationäre oder teilstationäre Behandlung im unmittelbaren Anschluss an eine vollstationäre Heilbehandlung oder Operation mit einer Dauer von bis zu vier Wochen.
2.
Ein Quarantäneschaden im Sinne von § 1 liegt vor, wenn eine Schließung der Betriebsstätte anlässlich einer Seuche oder Epidemie, die die versicherte Person oder den Versicherungsort betreffen, durch eine Gesundheitsbehörde angeordnet wird.
3.
Als Sachschaden im Sinne von § 1 gilt die erhebliche Beschädigung, d.h. mehr als 50 % des bestimmungs­gemäßen Gebrauchs, oder Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch folgende versicherte Gefahren:
a.
Brand; Blitzschlag; Explosion
aa.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
ab.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
ac.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
b.
Einbruchdiebstahl 
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
  • in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt; 
    ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; 
    der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass dem Betrieb dienende Sachen abhanden gekommen sind;
  • in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
  • aus dem verschlossenen Betrieb Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte;
  • in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er – auch außerhalb des Betriebes – durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat;
c.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 3. b) bezeichneten Arten in den Betrieb eindringt und dem Betrieb dienende Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
d.
Leitungswasser
da.
Leitungswasser ist Wasser, das aus
  • Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen,
  • mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen,
  • Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
  • Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
db.
Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und Leitungswasser führenden Installationen sowie Frost und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, soweit der Versicherungsnehmer als Mieter diese Anlagen oder Rohre auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für sie die Gefahr trägt.
dc.
Dem Leitungswasser stehen gleich
  • Wasserdampf
  • wärmetragende Flüssigkeiten, z.B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel.
e.
Sturm, Hagel
ea.
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
eb.
Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
  • die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
  • der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die dem Betrieb dienenden Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.
ec.
Versichert sind nur Schäden, die entstehen
  • durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen;
  • dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft;
  • als Folge eines Sturmschadens gemäß ea) oder eb) oder an Gebäuden, in denen sich dem Betrieb dienende Sachen befinden.
ed.
Für Schäden durch Hagel gilt 3. ec) sinngemäß.
4.
Die Sachdeckung wird subsidiär gewährt, d. h., eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch eine anderweitige Versicherung keine volle Deckung des entstandenen Schadens erreicht wird. Zu ersetzen ist daher nur eine bestehende Deckungsdifferenz.
5.
Der Versicherungsnehmer ist im Versicherungsfall verpflichtet, den Entschädigungsanspruch, der gegenüber anderen Versicherungen besteht, im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen.

§ 4 Anzeigenpflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

1.

Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

2.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigenpflicht
a.

Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

b.

Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.

Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs­falles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

c.
Kündigung 
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d.
Ausschluss von Rechten des Versicherers 
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e.
Anfechtung 
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
3.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers 
Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) oder zur Kündigung (2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4.
Rechtsfolgenhinweis 
Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs­nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs­snehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.
Erlöschen der Rechte des Versicherers 
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs­nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

§ 5 Gefahrerhöhung

1.
Begriff der Gefahrerhöhung
a.
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerecht­fertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr­scheinlicher wird.
b.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat
ba)
Änderung der beruflichen Tätigkeit der versich­erten Person,
bb)
Eintritt in die Gemeinschaftspraxis, Praxisgemein­schaft, Sozietät oder ähnliches,
bc)
eine Vertretungsmöglichkeit gegeben ist,
c.
Pflichten des Versicherungsnehmers
a)
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b)
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c)
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
d.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
a)
Kündigungsrecht des Versicherers 
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflicht­ung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungs­nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b)

Vertragsänderung 
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge­schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.

Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahr­erhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungs­nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

e.
Erlöschen der Rechte des Versicherers 
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
f
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungs­fall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs­nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b
Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätz­lich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
ca)
soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
cb)
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs­falles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
cc)
wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seiner Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.

§ 6 Unterbrechungsschaden, Karenztage, Haftzeit

1.
Ein Unterbrechungsschaden ist der infolge eines versicherten Schadens (§ 2) entgehende Betriebsgewinn vor Steuern und der Aufwand an weiterlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb.
2.
Karenztage sind die vertraglich vereinbarten Tage, für die der Versicherer keinen Ersatz leistet. Sie gelten grundsätzlich als Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers, und zwar unabhängig von der Dauer der Betriebsunterbrechung.Als Karenztage gelten nur gesetzliche Arbeitstage, Sams­tage gelten nicht als gesetzliche Arbeitstage.Führt ein Schadenereignis zu mehreren Unterbrechungen innerhalb der Haftzeit, so werden die Karenztage insgesamt nur einmal angerechnet.
3.
Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden unter Abzug der vereinbarten Karenzzeit, längstens für 12 aufeinander folgende Monate seit Eintritt der Leistungsvoraussetzungen (Haftzeit). Mehrere Unterbrechungen, die auf dieselbe Krankheit zurückzuführen sind, gelten als eine Unterbrechung.Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer nicht.
4.
Der Eintritt der dauernden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beendet die Entschädigungs­verpflichtung des Versicherers. Entstandene Kosten gemäß § 1 Nr. 2 sind bis zur Höhe von 10 % der Versicherungs­summe mitversichert.Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die fachärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.Vollständige Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die fachärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen.
5.
Für Unterbrechungsschäden durch Sachschäden (§ 2 Nr. 3), deren Folgen sich im Betrieb innerhalb von 48 Stunden beseitigen lassen, leistet der Versicherer nicht. Die vereinbarte Karenzzeit entfällt für Sachschäden.

§ 7 Betriebsgewinn und Kosten

1.
Versichert sind der Betriebsgewinn vor Steuern und die weiterlaufenden Kosten des versicherten Betriebes, soweit sie im Unterbrechungsfall anfallen.
2.
Nicht als Betriebsgewinn und weiterlaufende Kosten gelten
a.
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremd­bezug handelt,
b.
Umsatzsteuer, Verbrauchssteuer und Ausfuhrzölle,
c.
Gewinne und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb nicht unmittelbar zusammenhängen,
d.
Vertragsstrafen oder Entschädigungen wegen Nicht­einhaltens von Lieferungs- und Fertigstellungsfristen oder sonstiger übernommener Verpflichtungen.

§ 8 Versicherungssumme, Erst-Risiko-Versicherung, Änderung der Versicherungssumme

1.
Der Betriebsgewinn vor Steuern und die weiterlaufenden Kosten sind in einer Position (Versicherungssumme) versichert.
2.

Die Versicherung gilt als Erst-Risiko-Versicherung, das heißt, der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf die Anrechnung einer eventuell vorhandenen Unterver­sicherung und ersetzt den entstandenen Schaden bis maximal zur vereinbarten Versicherungssumme.

3.
Ändert sich die Versicherungssumme während des laufenden Versicherungsjahres, so gilt im Versicherungsfall als Grundlage zur Ermittlung der Entschädigung die Durchschnittsversicherungssumme, die sich aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der alten und neuen Versicherungssumme ergibt.
4.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
5.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
6.
Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu ent­sprechen.

§ 9 Entschädigungsberechnung

Die Höchstentschädigung beträgt pauschal 1/250 der vereinbarten Versicherungssumme pro Arbeitstag – ohne Samstage – der Unterbrechung (ohne Karenztage).

§ 10 Obliegenheiten vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles

1.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungs­falles zu erfüllen hat, sind die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein­barten Sicherheitsvorschriften.
b.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. 
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausge­schlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob­fahrlässig verletzt hat.
2.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungs­falles
a.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
aa)
nach Möglichkeit für die Abwendung und Min­derung des Schadens zu sorgen;
ab)
ddem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzei­gen;
ac)
Weisungen des Versicherers zur Schadenab­wendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
ad)
Weisungen des Versicherers zur Schadenab­wendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versich­erungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied­liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
ae)
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
af)
dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen,
ag)
das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku­mentieren (z. B. durch Fotos) und die beschä­digten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
ah)
soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs­falles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi­gungspflicht zu gestatten
ai)
vom Versicherer angeforderte Belege beizu­bringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, insbesondere Unter­lagen über den Geschäftsverlauf (z. B. Einnahme-, Ausgaberechnung) zu führen und diese für die drei Vorjahre (Kalenderjahre) sicher aufzubewahren;
b.

Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver­schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheits­verletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach­weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 11 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Zahlung

1.
Beginn des Versicherungsschutzes 
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regel­ungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2.
Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie 
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versich­erungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie – unabhängig vom Bestehen eines Widerspruchsrechts – unverzüglich zu zahlen.Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
3

Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs­nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

4.

Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeits­zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungs­nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

§ 12 Dauer und Ende des Vertrages

1.
Dauer 
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege­benen Zeitraum abgeschlossen.
2.
Stillschweigende Verlängerung 
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
3.

Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.

Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs­jahres zugehen.

4.
Vertragsende ohne Kündigung 
Der Vertrag endet ohne Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet. Darauf wird der Versicherer den Versicherungsnehmer noch einmal ausdrücklich vor Vertragsende schriftlich hinweisen.
5.
Wegfall des versicherten Interesses 
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
6.
Außerkrafttreten des Versicherungsschutzes 
Der Versicherungsschutz tritt außer Kraft, sobald die versicherte Person im Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald dem Versicherer die Anzeige des Versicherungsnehmers über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist.

§ 13 Folgeprämien

1.
Fälligkeit
a.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämien­rechnung angegebenen Zeitraumes bewirkt ist.
2.
Schadenersatz bei Verzug 
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a.
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmerbei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristge­rechten Zahlung hinweist.
b.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungs­falles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3b) bleibt unberührt

§ 14 Ratenzahlung

Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Prämienzahlung verlangen.

§ 15 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

1.
Allgemeiner Grundsatz
a.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versich­erungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3b) bleibt unberührt.
b.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
2.
Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a.
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genomm­en hat.
b.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäfts­gebühr zu.
c.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge­schäftsgebühr verlangen.Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 16 Rechtverhältnis nach dem Versicherungsfall

1.
Kündigungsrecht 
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zuge­gangen sein.
2.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
3.
Kündigung durch Versicherer 
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

§ 17 Kündigung bei Insolvenz des Versicherungsneh­mers

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wurde die Zwangsverwaltung des versicherten Grundstückes angeordnet, kann der Versicherer während der Dauer des Insolvenzverfahrens oder der Zwangsverwaltung den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.

§ 18 Tarifanpassung

1.
Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung der Schad­enaufwendung, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), des Gewinnansatzes und ggf. der Feuerschutzsteuer kalku­liert.
2.
Der Versicherer ist berechtigt, den Prämiensatz für bestehende Versicherungsverträge jährlich zu über­prüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbe­darfs zu berücksichtigen.
3.
Tarifliche Anpassungen von Prämiensätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorge­nommen werden.
4.
Der Prämiensatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (z. B. Beruf oder Karenzzeit), mittels anerkannter mathematisch-statistischer oder geographischer Verfahren getrennt ermittelt.
5.
Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungs­verträge weiterzugeben.
5.1.
Prämiensenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart.
5.2.
Prämienerhöhungen werden dem Versicherungs­nehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämienhöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung, kündigen.
6.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nach­lässe bleiben unberührt.

§ 19 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

1.
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellung des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen ist. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach der Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2.

Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:

a.
Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit der Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig
c.
Der Zinssatz liegt bei 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetz­buches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
3.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 2 a) und 2 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a.
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicher­ungsnehmers bestehen;
b.
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

§ 20 Anzeigen und Willenserklärung

Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für den Versicherer bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie diesem zugegangen sind.

§ 21 Klagefrist

1.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
2.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahr­lässigkeit erlangen müsste.
3.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt.

§ 22 Gerichtsstand

1.
Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver­mittler 
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Geschäftssitz, oder Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.
Klagen gegen Versicherungsnehmer 
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Geschäftssitz oder Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 23 Anzeigen / Willenserklärungen

1.
Form 
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
2.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.Namensänderung 
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
3.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder­lassung 
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

Besondere Bedingungen

BB 001 – Endalter 65In Abänderung des § 12 Nr. 4 BUFT 2013 endet der Vertrag ohne Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet hat.

BB 002 Endalter 70In Abänderung des § 12 Nr. 4 BUFT 2013 endet der Vertrag ohne Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 70. Lebensjahr vollendet hat.

BB 003 – UnfallIn Abänderung des § 6 Nr. 2 und 3 BUFT 2013 entfallen die Karenztage, wenn vor Ablauf der Karenzzeit ein mindestens dreitägiger Krankenhausaufenthalt aufgrund eines Unfalles stattgefunden hat. Aufnahme und Entlassungstag gelten dabei jeweils als ein Behandlungstag.

Darüber hinaus wird die Haftzeit für notwendige medizinische stationäre Nachbehandlungen – mit Ausnahme von Rehabilitationsmaßnahmen – nach einem Unfall auf 24 aufeinander folgende Monate seit Eintritt der Leistungs­voraussetzungen erweitert.

Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

1.
ein Gelenk verrenkt wird
2.
Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

Nicht als Unfall im Sinne dieser Klausel gelten:

1.
Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
2.
Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
3.
Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
4.
Infektionen 
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diese Besondere Bedingung fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten Insektenstiche oder -bisse, Haut- oder Schleimhaut­verletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung.
5.
Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
6.
Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter dieser Klausel fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
7.
Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diese Klausel fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist.

BB 004 – Einschluss von Unterbrechungsschäden infolge eines Burnout-SyndromsIn teilweiser Abänderung von § 3 Nr. 5 der BUFT 2013 besteht Versicherungsschutz für Unterbrechungsschäden infolge eines Burnout-Syndroms, wenn nach Ablauf einer Karenzzeit von sechs Wochen gemäß § 6 BUFT 2013 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bestand.

Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Besondere Bedingung BB 004 – Einschluss von Unterbrechungsschäden infolge eines Burnout-Syndroms durch schriftliche Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.

Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer die Betriebs­unterbrechungsversicherung für freiberufliche Tätige innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm der Teil der Prämie, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Abs. 2. kündigt.

BB 005 – Notfall-HilfeIn Ergänzung der §§ 2 und 6 der BUFT 2013 leistet der Versicherer 5 % der vereinbarten Versicherungssumme, wenn ein Unterbrechungsschaden infolge eines Schlaganfalles, Herzinfarktes, akutem Nierenversagens oder eines Unfalls mit schwerer Mehrfachverletzung / Polytrauma eintritt.

BB 006 – Kündigungsverzicht im SchadenfallAbweichend von § 16 BUFT 2013, verzichtet der Versicherer ab dem zweiten Versicherungsjahr auf sein Kündigungsrecht im Schadenfall.

BB 007 – Case ManagementFür einen unter diesen Vertrag fallenden ersatzpflichtigen Schaden, verursacht durch ein vegetatives Erschöpfungssyndrom, einen Herzinfarkt, einen Schlaganfall oder einen Unfall mit schwerer Mehrfachverletzung/ Polytrauma, beauftragt der Versicherer auf Wunsch der versicherten Person einen Case Manager. Die Kosten trägt der Versicherer.