Förderprogramm der Bundesagentur für Arbeit: WeGebAU

Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen ist eine Weiterbildungsinitiative der Bundesagentur für Arbeit.
Eingefahrene Sicht- und Denkweisen erfordern bei langjährigen Mitarbeitern in Unternehmen regelmäßige Auffrischungs­kurse.

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Seit 2006 gibt es von der Agentur für Arbeit unter dem Namen WeGebAU Subventionen zur Förderung der beruflichen Qualifizierung für Geringqualifizierte und ältere Arbeitnehmer in Unternehmen.

Die Geringqualifizierten Arbeitnehmer erhalten die Lehrgangskosten und einen Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten.

Ziel ist es, dem derzeit drohenden Facharbeitermangel entgegenzuwirken, indem Fähigkeiten zur Beschäftigung der Arbeitnehmer gefördert werden. Die Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit bekommen, Teilqualifikationen zu erwerben oder fehlende Berufsabschlüsse nachzuholen, ohne jedoch ihre Arbeit kündigen zu müssen. Langfristig soll den Arbeitnehmern eine Sicherheit geboten werden, da un- oder geringqualifizierte Arbeitnehmer bei konjunkturellen Verschlechterungen ein höheres Risiko haben, entlassen zu werden.

Es gibt zwei förderfähige Personengruppen:

  1. Geringqualifizierte Arbeitnehmer, die entweder keine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder seit mindestens vier Jahren in einem anderen als dem erlernten Beruf tätig sind. Hier können die Maßnahme­kosten und ein Teil der Lohnkosten für den Arbeitgeber erstattet werden.

  2. Mitarbeiter, die mindestens 45 Jahre alt und in einem Unternehmen beschäftigt sind, welches weniger als 250 Mitarbeiter in der betroffenen Niederlassung beschäftigt. Hier spielt die mitgebrachte Qualifikation keine Rolle. Es kann aber hier kein Arbeitsentgeltzuschuss gewährt werden.

Auch neu eingestellte Mitarbeiter, die zu dem förderfähigen Personenkreis gehören, haben Anspruch auf Qualifizierung nach WeGebAU.

Kriterien:

  • Der Arbeitnehmer muss zu einem der beiden förderfähigen Personengruppen gehören
  • Die Weiterbildung findet während betriebsüblicher Arbeitszeiten statt.
  • Die Dauer der Weiterbildung soll möglichst die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit nicht überschreiten.
  • Sowohl der Bildungsträger als auch die Maßnahme sind durch eine fachkundige Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen.
  • Die Weiterbildung erhöht die Kompetenz des Mitarbeiters für den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten für die Förderung einen Bildungsgutschein. Damit können sie unter zugelassenen Weiterbildungsangeboten wählen.

WeGebAU – Programmerweiterung im Rahmen des Konjunkturpakets II
Zweifelsohne ist die Weiterbildung der in Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen grundsätzlich Aufgabe der Unternehmen und Beschäftigten selbst. Nach wie vor werden die Chancen und Risiken am Arbeitsmarkt aber entscheidend von der Qualifikation bestimmt. Gering qualifizierte und ältere Arbeitnehmer tragen das mit Abstand größte Arbeitsmarktrisiko, ihre Beteiligung an Weiterbildung ist dennoch gering.

Vorstand und Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA) haben zur Unterstützung der Qualifizierungsförderung von gering qualifizierten und älteren Arbeitnehmern im Rahmen eine speziellen Programms seit 2006 zusätzliche Mittel im Haushalt für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Das Programm WeGebAU wird auch in 2009 fortgesetzt.

Beschäftigte, die gering qualifiziert sind oder aber das 45. Lebensjahr vollendet haben, stehen weiterhin im Fokus des Programms. Die Förderung soll eine Anschubfinanzierung für die Weiterbildung insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen darstellen. Gefördert werden können Personen, die von ihren Arbeitgebern für die Dauer einer Qualifizierung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden. Von den Arbeitsagenturen werden die Weiterbildungskosten übernommen; unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Arbeitgeber ein Arbeitsentgeltzuschuss gewährt werden.

Im Rahmen des Konjunkturpakets II hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auch qualifizierte Mitarbeiter in die Weiterbildungsförderung mit einzubeziehen.

Hierfür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Der Erwerb des (letzten) Berufsabschlusses des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und die letzte öffentlich geförderte Weiterbildung liegen mindestens 4 Jahre zurück.
  • Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wird für die Teilnahme an der Weiterbildung von der Arbeit freigestellt (keine Freistellung aus wirtschaftlichen Gründen zur Vermeidung von Kurzarbeit) und hat weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt.
  • Die Weiterbildung findet während betriebsüblicher Arbeitszeiten statt.
  • Sowohl der Bildungsträger als auch die Maßnahme sind durch eine fachkundige Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen.
  • Die Weiterbildung erhöht die Kompetenz des Mitarbeiters für den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer können die notwendigen Lehrgangskosten erstatten werden. Darüber hinaus kann einen Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten (z. B. Fahrkosten) gewährt werden.
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten für die Förderung einen Bildungsgut­schein. Damit können sie unter zugelassenen Weiterbildungsangeboten wählen.

Für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten gering qualifizierter Arbeitnehmer kann Ihnen die Agentur für Arbeit ggfs. einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewähren. Gering qualifiziert ist, wer keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Als gering qualifiziert gilt auch, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, aber seit mindestens vier Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt wird und die erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss
Nach der Vorschrift des § 235c Sozialgesetzbuch Teil III können Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung ihres Arbeitnehmers einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn ein ungelernter Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes einen anerkannten Berufsabschluss erwirbt und wegen der Teilnahme an der Maßnahme die Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbracht werden kann. Der Arbeitsentgeltzuschuss wird bis zur Höhe der weiterbildungsbedingt ausgefallenen Arbeitszeit erbracht.